Junge Liberale Kreisverband Borken

Kreissatzung

Satzung der Jungen Liberalen Kreis
Borken

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Unter dem Namen “Junge Liberale” haben sich junge Liberale zu einem Verband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit den Jugendlichen in NRW in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft.

§ 2 Untergliederung

Der Kreisverband Junge Liberale Borken ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Junge Liberale Münsterland und des Landesverbandes Junge Liberale NRW.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzungen Mitglied des Kreisverbandes Borken kann jeder werden, sofern er mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen anerkennt. Der Kreisverband ist berechtigt, Mitglieder aus angrenzenden F.D.P. Kreisverbänden als Mitglieder aufzunehmen, sofern in diesen Kreisverbänden keine Kreisverbände der Jungen Liberalen existieren.

(2) Erwerb Die Mitgliedschaft im Kreisverband Borken wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand.

(3) Mitgliederbeitrag Näheres regelt die Beitragsordnung des Kreisverbandes.

(4) Fördermitgliedschaft Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband Borken wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisverband erworben. Das Fördermitglied besitzt Rede- und Antrags- aber kein Stimmrecht.

(5) Ende der Mitgliedschaft Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen NRW.

(6) Die Regelungen der §§ 8 und 9 der Landessatzung sowie des § 3a der Bundessatzung finden bezogen auf den Kreisverband der Jungen Liberalen Borken Anwendung. Im Falle des Ausscheiden eines Mitgliedes ist dies dem Landes und Bundesverband so schnell als möglich mitzuteilen.

§ 4 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen Mit Ausnahme von Personenwahlen sind alle Wahlen des Kreiskongresses offen, wenn kein Wahlberechtigter widerspricht.

(2) Mehrheiten Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Organe

Die Organe des Kreisverbandes Borken sind nach dem Range:
1. Der Kreiskongress
2. Der Kreisvorstand
3. die Kassenprüfer und stellvertretenden Kassenprüfer

§ 6 Der Kreiskongress

(1) Versammlungsart Der Kreiskongress ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er wird grundsätzlich öffentlich abgehalten. Auf Beschluss des Kreiskongresses kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Einladung zum Kreiskongress erfolgt schriftlich an alle Mitglieder des Kreisverbandes sowie an den Landesverband mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorsitzenden.

(2) Der Kreiskongress hat folgende, nicht übertragbare Aufgaben:

1. die Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes,
2. die Benennnung zweier Kassenprüfer sowie zweier stellvertretenden
Kassenprüfer
3. die Genehmigung des Kassenberichts
4. die Änderung dieser Satzung,
5. sowie die Auflösung des Kreisverbandes

(3) Versammlungshäufigkeit Der Kreiskongress findet mindestens einmal jährlich statt (ordentlicher Kreiskongress). Er ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentlicher Kreiskongress).

(4) Rede- Antrags- und Stimmrecht Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Borken.

§ 7 Kreisvorstand

(1) Zusammensetzung
Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Kreisvorsitzenden,
2. zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
3. dem Kreisschatzmeister,
4. dem Kreisschriftführer
5. sowie nach Beschluss des Kreiskongresses bis zu sechs
Beisitzern.

(2) Amtszeit
Die Mitglieder des Kreisvorstandes gemäß Absatz (1) werden vom Kreiskongress auf zwei Jahre gewählt. Ein Kreisvorsitzender kann insgesamt nur fünf mal für den Kreisvorsitz kandidieren.

(3) Wahl
Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit aller Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang treten die
Kandidaten gegeneinander an, welche im ersten Wahlgang in absteigender Reihenfolge kumuliert mindestens die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmgleichheit mehrerer Kandidaten, entscheidet das Los über den Ausscheidenden. Dieses Verfahren wird in folgenden Wahlgängen wiederholt, bis ein Kandidat
eine Mehrheit findet.

(4) Aufgaben des Kreisvorstandes
Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er erstattet dem Kreiskongress über seine Tätigkeit im letzten Amtsjahr Bericht. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Arbeitsweise regelt der Kreisvorstand selbst.

(5) Amtsniederlegung und Misstrauen
Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder, so übernehmen die anderen Kreisvorstandsmitglieder bis zur Neuwahl kommissarisch dessen Geschäftsbereich bis zum nächsten Kreiskongress. Legt der Kreisvorsitzende oder stellvertretende Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so ist binnen 62 Tagen ein Kreiskongress einzuberufen und Neuwahlen für den gesamten Kreisvorstand abzuhalten. Der Kreiskongress kann ein Vorstandsmitglied durch ein konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Zur Abwahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Der Antrag zur Abwahl eines Mitgliedes des Kreisvorstandes muss die
Mitglieder des Kreisverbandes mit der Einladung, jedoch nicht unter Namensnennung des Abzuwählenden erreichen. Der Antrag muss dem Kreiskongress begründet werden.

(6) Gerichtliche Vertretung Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen NRW.

§ 8 Finanzen

(1) Abgaben Die Höhe der Abgaben legt der Landesverband in seiner Beitragssatzung fest.

(2) Verantwortlichkeit Der Kreisschatzmeister verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er erstattet dem Kreiskongress einen Kassenbericht. Er ist den Kassenprüfern jederzeit Rechenschaft schuldig.

(3) Beitragsordnung Jedes Mitglied schuldet dem Kreisverband einen Mitgliedsbeitrag. Der Mindestbeitrag für alle Mitglieder des Kreisverbandes beträgt 30 Euro im Jahr. Für Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, darf der Schatzmeister eine Rechnungsgebühr von maximal 2,- Euro erheben. Nicht berufstätige Mitglieder haben die Möglichkeit, beim Kreisvorstand eine Beitragsreduzierung zu beantragen. Der Beitrag darf maximal auf die zu leistenden Abgaben an übergeordnete Verbände reduziert werden.

§ 9 Kassenprüfer

(1) Wahl Der Kreiskongress wählt für die Dauer von zwei Jahr zwei Kassenprüfer sowie zwei stellvertretende Kassenprüfer, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen.

(2) Die stellvertretenden Kassenprüfer vertreten einen oder beide Kassenprüfer bei absage dieser und kontrollieren diese. Am Ende eines Amtsjahres prüfen die stellvertretenden Kassenprüfer die Kasse zusätzlich zu den Kassenprüfern.

(3) Aufgaben
Die Kassenprüfer und in deren Auftrag oder im Auftrag von einem viertel Mitgliedern des Kreisverbandes auch die stellvertretenden Kassenprüfer haben die Finanzen des Kreisverbandes mindestens einmal jährlich zu prüfen, eine der Prüfungen muss vor dem Kreiskongress stattfinden, der Kreiskongress ist über das Prüfungsergebnis zu unterrichten.
Soll der Kreiskongress den Schatzmeister entlasten, so findet vor der Entlastung die Unterrichtung des Kreiskongresses statt.

(4) Befugnisse
Den Kassenprüfern sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.

§ 9a Satzungslose Ortsverbände

(1) [Stellung]
Gründen Junge Liberale innerhalb desKreisverbandes einen Ortsverband der Jungen Liberalen, so stellt dieser bis zur
Satzungsgebung eine durch den Kreisvorstand kontrollierte Arbeitsgruppe innerhalb des Kreisverbandes dar.

(2) [Vorstand]
Die Arbeitsgruppe muss bis zu ihrer Satzungsgebung, welche spätestens zwölf Monate nach der Gründungsversammlung
stattfinden muss einen Arbeitsgruppenvorstand wählen.
Dieser besteht aus:
1. einem Arbeitsgruppenvorsitzenden
2. einem stellvertretenden Arbeitsgruppenvorsitzenden
3. einem Schriftführer der Arbeitsgruppe.

(3) [Anerkennung]
Eine durch Junge Liberale gegründete Arbeitsgruppe erkennt der Kreisvorstand bei Wahl eines Vorstandes gemäß Artikel (2) als Ortsverband an, die Gründung ist dem Landesverband zu gegebener Zeit anzuzeigen.

(4) [Empfehlung]
Der Kreisvorstand kann eine Empfehlung für den Arbeitsgruppenvorstand aussprechen.

§ 10 Satzungsänderungen

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt werden.
Ein Antrag zur Satzungsänderung muss die Mitglieder spätestens sieben Tage vor Beginn des Kongresses zugesandt werden

§ 11 Auflösung

(1) Durch den Kreiskongress
Der Kreisverband kann bei Anwesenheit von zwei von drei Mitgliedern auf dem Kreiskongress mit einer Mehrheit von drei von
vier stimmberechtigten Mitgliedern aufgelöst werden.

(2) Durch Mitgliederbefragung
Der Kreiskongress kann eine Mitglieder befragung beschließen, hierbei werden alle stimmberechtigten Mitglieder
befragt, welche eine Auflösung des Kreisverbandes zur Folge haben kann.
An einer solchen Mitgliederbefragung müssen mindestens vier von fünf Mitgliedern teilnehmen.
Für die Auflösung müssen sich mindestens drei von vier der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder
für die Auflösung aussprechen.

(3) Fristen
Ein Antrag zur Auflösung des Verbandes muss mindestens sechs Wochen vor dem Kreiskongress beantragt werden, ansonsten
gilt der Antrag als für den nächsten Kreiskongress beantragt.

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Satzung tritt nach der Verabschiedung durch den Kreiskongress der Jungen Liberalen Borken am 8. Mai 2011 in Kraft